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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig, d.h. sie haben die gleiche abstrakte Beweiskraft; allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens hat dafür ausschlaggebend zu sein, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100134.X01Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010