RS Vwgh 1990/12/20 90/10/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig, d.h. sie haben die gleiche abstrakte Beweiskraft; allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens hat dafür ausschlaggebend zu sein, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100134.X01

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten