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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0180 E 5. November 1986 RS 1Stammrechtssatz
Das an Tatort - und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, um den in § 44 a lit a VStG enthaltenen Rechtsschutzüberlegungen (Gewährleistung einer entsprechenden Verteidigung und Verhinderung einer Doppelbestrafung) zu entsprechen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100212.X01Im RIS seit
20.12.1990Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009