RS Vwgh 1990/12/20 89/10/0212

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0180 E 5. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das an Tatort - und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, um den in § 44 a lit a VStG enthaltenen Rechtsschutzüberlegungen (Gewährleistung einer entsprechenden Verteidigung und Verhinderung einer Doppelbestrafung) zu entsprechen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100212.X01

Im RIS seit

20.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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