RS Vwgh 1990/12/20 90/10/0056

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Ist das Konzept des angefochtenen Bescheides mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen, hat das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden wie auch einer Beglaubigung durch die Kanzlei auf der dem Besch zugegangenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, nichts zu besagen (Hinweis E 8.11.1989, 89/02/0004). Insbesondere verbietet sich die Annahme der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtvorliegens eines Bescheides.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseUnterschriftBeglaubigung der KanzleiAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100056.X01

Im RIS seit

20.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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