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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung WienNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es stellt einen Akt vorwegnehmender Beweiswürdigung dar, wenn die Beh die Auffassung vertritt, die Vernehmung des vom Besch namhaft gemachten Zeugen sei deshalb entbehrlich, da nicht anzunehmen sei, daß gerade dieser Zeuge sich trotz des lang zurückliegenden Vorfalles noch genau an den Sachverhalt erinnern könne. Dies stellt nur dann keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die bel Beh den Sachverhalt für so vollständig festgestellt erachtet hat, daß sie sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigt hätte, was der Besch unter Beweis stellt.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100134.X03Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010