RS Vwgh 1990/12/20 90/10/0134

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es stellt einen Akt vorwegnehmender Beweiswürdigung dar, wenn die Beh die Auffassung vertritt, die Vernehmung des vom Besch namhaft gemachten Zeugen sei deshalb entbehrlich, da nicht anzunehmen sei, daß gerade dieser Zeuge sich trotz des lang zurückliegenden Vorfalles noch genau an den Sachverhalt erinnern könne. Dies stellt nur dann keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die bel Beh den Sachverhalt für so vollständig festgestellt erachtet hat, daß sie sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigt hätte, was der Besch unter Beweis stellt.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100134.X03

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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