RS Vwgh 1990/12/20 90/10/0056

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einem Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung bedarf es im Hinblick auf eine Übertretung nach Art 9 Abs 1 Z 2 EGVG keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen (Hinweis auf E 22.11.1982, 82/10/0134).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100056.X03

Im RIS seit

20.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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