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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei einem Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung bedarf es im Hinblick auf eine Übertretung nach Art 9 Abs 1 Z 2 EGVG keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen (Hinweis auf E 22.11.1982, 82/10/0134).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100056.X03Im RIS seit
20.12.1990Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009