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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bei den in § 76 Abs 2 MOG 1985 idF der Novelle BGBl 1988/330 genannten Mitteilungen kann es sich lediglich um solche handeln, die nach Inkrafttreten dieser Novelle am 1.7.1988 erstattet werden bzw wurden. Dies insbesondere auch deshalb, weil, wollte man mit dieser Bestimmung auch noch offene,
anhängige Verfahren aus früherer Zeit erfassen, der zeitliche Geltungsbereich vom aleatorischen oder bloß manipulativen Element der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens abhinge. Nähme man andererseits eine solche Einschränkung nicht an und würde die Neuregelung unterschiedslos auf alle in der Vergangenheit liegenden Feststellungen angewendet werden, dann handelte es sich um eine Durchbrechung der Rechtskraft, was im Zweifel nicht angenommen werden kann.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170172.X03Im RIS seit
11.07.2001