RS Vwgh 1990/12/21 89/17/0172

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Veröffentlicht am 21.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §68 Abs1;
MOG 1985 §76 Abs2 idF 1988/330;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei den in § 76 Abs 2 MOG 1985 idF der Novelle BGBl 1988/330 genannten Mitteilungen kann es sich lediglich um solche handeln, die nach Inkrafttreten dieser Novelle am 1.7.1988 erstattet werden bzw wurden. Dies insbesondere auch deshalb, weil, wollte man mit dieser Bestimmung auch noch offene,

anhängige Verfahren aus früherer Zeit erfassen, der zeitliche Geltungsbereich vom aleatorischen oder bloß manipulativen Element der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens abhinge. Nähme man andererseits eine solche Einschränkung nicht an und würde die Neuregelung unterschiedslos auf alle in der Vergangenheit liegenden Feststellungen angewendet werden, dann handelte es sich um eine Durchbrechung der Rechtskraft, was im Zweifel nicht angenommen werden kann.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170172.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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