RS Vwgh 1990/12/21 87/17/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/10/0035 2

Stammrechtssatz

Schriftstücke sind bei sonstiger Unwirksamkeit des Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter zuzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170156.X02

Im RIS seit

21.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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