RS Vwgh 1990/12/21 AW 90/05/0054

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Veröffentlicht am 21.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in einer Bausache - Soweit die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil damit geltend machen, daß nach Einlangen der Vorauszahlungen die Möglichkeit gegeben sei, unverzüglich zur Ersatzvornahme "zu schreiten", verkennen sie die Rechtslage. Eine Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs 1 VVG setzt nicht voraus, daß einem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme entsprochen worden ist; eine Anordnung der Ersatzvornahme ist auch dann möglich, wenn ein solcher Auftrag gar nicht erlassen worden ist. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß gegen die Vollstreckungsverfügung einer Anordnung der Ersatzvornahme den Beschwerdeführern neuerlich der Rechtsmittelweg offen steht. Mit der Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnten die Beschwerdeführer sohin keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG dartun.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990050054.A01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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