RS Vwgh 1990/12/21 86/17/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1990
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/03 Nationalbank

Norm

DevG §14 Abs1;
DevG §7 Abs2;
NBG 1984 §2 Abs2;
NBG 1984 §2 Abs3;
NBG 1984 Präambel;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 507;

Rechtssatz

Erwirbt ein Inländer von zwei Ausländern Aktien und wird dieser Erwerb von der Bürgschaftserklärung eines inländischen Dritten an einen ausländischen Vierten abhängig gemacht, so kommt es dabei auf die Personenidentität und die Kenntnis der sonstigen Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen nicht an. Dieser Vorgang ist als eine Einheit zu betrachten und § 7 Abs 2 und § 14 Abs 1 DevG zu unterstellen. Davon ausgehend ist an der Präambel und § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 NBG zu prüfen, ob es zu einem einseitigen Devisenabfluß aus Österreich kommen würde. Auch ein Devisenabfluß von 1,4 Mio Schweizer Franken, dem Devisenzuflüsse nicht gegenüberstehen, muß zur Abweisung der Genehmigungsanträge führen (es folgen Ausführungen zu den Leistungsbilanzsalden Österreichs 1984, 1985, 1986 an Hand der Mitteilungen des Direktoriums der Österreichischen Nationalbank).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986170106.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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