RS Vwgh 1990/12/21 86/17/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
DevG §14 Abs1;
DevG §7;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 507;

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für die Frage nach der maßgebenden Rechtslage für jede bescheiderlassende Behörde. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich oder implizit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt, ist für die Entscheidung die im Bescheiderlassungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend. Im vorliegenden Zusammenhang läßt das DevG weder ausdrücklich noch voraussetzungsweise erkennen, daß auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Vornahme einer devisenrechtlichen Transaktion oder der Antragstellung auf Genehmigung abzustellen wäre. Es geht ja nicht um die Beurteilung der zivilrechtlichen Gültigkeit des bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäftes, sondern um die eine Bedingung dieser Gültigkeit darstellende verwaltungsbehördliche Genehmigung des Vertrages anhand der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen. Nicht anders als bei einer baurechtlichen, gewerberechtlichen oder wasserrechtlichen Bewilligung eines Projektes handelt es sich nicht um einen Bescheid, mit dem die Bewilligungstauglichkeit in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgestellt, sondern die Genehmigung wegen der Vereinbarkeit mit der gegenwärtigen Rechtslage erteilt (verfügt) werden soll (Hinweis E VwGH 18.3.1980, 2829/79; E VfGH 14.12.1974, B 108/74, VfSlg 7449/1974). Dementsprechend wird durch die Genehmigung auch die Unerlaubtheit allfälliger devisenrechtlich relevanter Verfügungen im Zeitraum bis zur Bewilligungserteilung nicht berührt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986170106.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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