RS Vwgh 1991/1/9 AW 90/12/0013

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Veröffentlicht am 09.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49;
GehG 1956 §15;
GehG 1956 §16;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - pauschalierte Überstundenvergütung - Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn deshalb mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, weil er nur die Möglichkeit habe, entweder 15 Überstunden monatlich kostenlos zu erbringen oder aber Dienststücke nicht zu bearbeiten, womit er sich jedoch disziplinären Maßnahmen aussetze. Diese Auffassung ist unzutreffend. Denn der Vollzug der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, daß dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom Monatsersten nach Zustellung des Bescheides keine pauschalierte Überstundenvergütung gemäß den §§ 15 und 16 des Gehaltsgesetzes mehr gebühre, also ihre Einstellung ab dem genannten Zeitpunkt, hat nicht zur Konsequenz, daß der Beschwerdeführer deshalb allfällige nach diesem Zeitpunkt geleistete Überstunden im Sinne des § 49 BDG 1979 kostenlos zu erbringen habe; es steht ihm in einem solchen Fall vielmehr frei, seinen Anspruch auf Überstundenvergütung im Sinne des § 16 des Gehaltsgesetzes im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen (Hinweis E 25.5.1987, 87/12/0063, E 17.5.1982, 82/12/0010).

Da somit der Beschwerdeführer einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht aufzuzeigen vermochte, war dem Aufschiebungsbegehren (ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen des mangelnden zwingenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug) nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990120013.A01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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