RS Vwgh 1991/1/14 89/15/0054

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 529; ÖStZ 1994/23,24 S 414-419;

Rechtssatz

Rückstellungen, die in kaufmännischen Bilanzen als Passivposten eingestellt sind, mindern nur dann das Betriebsvermögen, wenn sie im Feststellungszeitpunkt als Schulden anzuerkennen sind, es sich also um bereits entstandene, bewertbare Verpflichtungen handelt (Hinweis E 11.3.1983, 81/17/0048; Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum BewG 2 § 64 Anm 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989150054.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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