RS Vwgh 1991/1/14 89/15/0026

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §24;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 3;

Rechtssatz

§ 24 BewG (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögenszusammenrechnung) zählt zu den Vorschriften, die bei der Feststellung der Einheitswerte anzuwenden sind. Der Verweis auf § 78 Abs 1 BewG bedeutet nichts anderes als eine Anknüpfung an die dort genannten Tatbestandsmerkmale. Wirtschaftsgüter, die zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, sind daher bei der Feststellung der Einheitswerte gegebenenfalls (nämlich bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit iSd § 2 Abs 1 BewG) einer wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen, wenn das Vermögen der Ehegatten bei der Ermittlung des Gesamtvermögens zusammenzurechnen ist (Hinweis E 29.11.1951, 497/49, VwSlg 499 F/1951 zur inhaltlich entsprechenden alten Rechtslage - § 24, § 75 des Reichsbewertungsgesetzes iVm § 11 und § 5 des Vermögensteuergesetzes 1934).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989150026.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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