RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0009

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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32/06 Verkehrsteuern
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Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Da der Rechtsvorgang der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Personenhandelsgesellschaft in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches nach dem Erkenntnis des Verstärkten Senates des VwGH vom 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985, einen der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches entsprechend § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG darstellt, ist eine solche Übertragung der Geschäftsanteile gemäß § 15 Abs 3 GebG von der bei Überlassung eines Geschäftsanteiles nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG vorgesehenen Gebührenpflicht ausgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150009.X03

Im RIS seit

14.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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