RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0125

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH stehen die Normen der TP 16 und der TP 21 des § 33 GebG zueinander im Verhältnis der lex specialis zur lex generalis (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0145, unter Berufung auf das E vom 19.4.1950, 1945/48, VwSlg 214 F/1950). Daraus folgt, daß zwar dort, wo die TP 16 der zitierten Gesetzesstelle einen Fall besonders regelt, eine Vergebührung nach TP 21 nicht in Frage kommt, daß hingegen dort, wo sich hinsichtlich eines gesellschaftsvertraglichen Vorganges in der TP 16 kein Sondertatbestand findet, sehr wohl eine Anwendung der lex generalis der TP 21 Platz zu greifen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150125.X08

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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