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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §21;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1991/4, S 258;Rechtssatz
Ausf, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit der Erfüllung einer Forderung aus der Geltendmachung einer Investitionsprämie zu einem Zeitpunkt, zu dem dem FinA ein Verzeichnis nach § 5 InvestprämG noch nicht vorgelegt war, deshalb sicher zu rechnen war, weil die entscheidenden materiellen Voraussetzungen, nämlich Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern, zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen und davon auszugehen war, daß dem FinA ein Verzeichnis vorgelegt werden werde (im konkreten Fall wurden Umstände, die zu dem fraglichen Zeitpunkt dafür gesprochen hätten, daß eine Investitionsprämie trotz der durch die Anschaffung bzw Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter konkretisierten Anwartschaft nicht geltend gemacht werden werde, nicht behauptet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150092.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008