RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0041

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Ein abgabenrechtlicher Bescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil eine klare förmliche Trennung zwischen Spruch und Begründung fehlt. Es stellt keine Rechtswidrigkeit dar, wenn einzelne Spruchelemente, wie etwa die Bemessungsgrundlagen einer im Spruch festgesetzten Abgabe, erst in der Bescheidbegründung aufscheinen. Entscheidend ist nur, daß der Spruch eines Bescheides aus dem gesamten Bescheidinhalt klar hervorgeht, und daß die Bescheidbegründung eine Überprüfung des Spruchinhaltes ermöglicht. Nimmt der Spruch des Bescheides ausdrücklich auf die in der Bescheidbegründung angeführten Abgabenbemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben Bezug und erklärt er diese zu seinem Bestandteil, so ist hinreichend klargestellt, welche von welcher Bemessungsgrundlage zu erhebende Abgaben in welcher Höhe im Sinne des § 198 Abs 2 BAO Gegenstand der Entscheidung sind (Hinweis E 25.6.1980, 1311/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150041.X01

Im RIS seit

14.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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