RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0042

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991/397; SWK 31/2006, S 872-878;

Rechtssatz

Die Angabe von Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers dient nicht nur der Feststellung, ob der Rechnungsleger ein zum Vorsteuerausweis berechtigter Unternehmer ist, sondern auch der Feststellung, ob der liefernde oder leistende Unternehmer die dem Abnehmer weiterverrechnete USt, die beim Rechnungsempfänger bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 UStG 1972 als Vorsteuer abzugsfähig ist, auch abgeführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150042.X05

Im RIS seit

14.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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