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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991/397; SWK 31/2006, S 872-878;Rechtssatz
Die Angabe von Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers dient nicht nur der Feststellung, ob der Rechnungsleger ein zum Vorsteuerausweis berechtigter Unternehmer ist, sondern auch der Feststellung, ob der liefernde oder leistende Unternehmer die dem Abnehmer weiterverrechnete USt, die beim Rechnungsempfänger bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 UStG 1972 als Vorsteuer abzugsfähig ist, auch abgeführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150042.X05Im RIS seit
14.01.1991Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009