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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Hinsichtlich der von § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit a bis c GebG angesprochenen Vorgänge stellt der Fall der lit c eine Vertragsübernahme dar. Der von der zitierten Gesetzesstelle in ihrer Z 2 geregelte Tatbestand betrifft hingegen nicht die Übertragung einer stillen Beteiligung im Wege einer Vertragsübernahme, sondern die Neugründung einer stillen Gesellschaft und die vertragliche Erhöhung der Vermögenseinlage des Stillen (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG, § 33 TP 16 B I 2 e aa Seite 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150125.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009