RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0042

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991/397; SWK 31/2006, S 872-878;

Rechtssatz

Der Rechnung iSd § 12 Abs 1 Z 1 iVm § 11 UStG 1972 muß jener Unternehmer, der tatsächlich lieferte oder leistete, eindeutig zu entnehmen sein. Enthalten Rechnungen Namen und Anschrift eines Lieferanten, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, dann fehlt es an der Angabe von Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150042.X04

Im RIS seit

14.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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