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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
AVG §47;Rechtssatz
Für die Eignung eines nur von einem Vertragsteil unterfertigten Schriftstückes, "Beweis zu machen", ist erforderlich, daß dadurch die Ansprüche des anderen Vertragsteiles, dem es ausgehändigt wird, bewiesen werden. In diesem Sinn wird zB durch ein Schreiben, mit dem ein Bestandnehmer in Ausübung eines Optionsrechtes ein ursprünglich befristetes Bestandverhältnis verlängert, in einer gebührenrechtlich relevanten Weise unter Beweis gestellt, daß dem Bestandgeber weiterhin die aus dem Bestandvertrag resultierenden (und aus ihm bestimmbaren) Ansprüche zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150040.X02Im RIS seit
14.01.1991