RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beilage setzt in erster Linie die Eignung des Schriftstückes voraus, das Vorbringen in der (Privatinteressen voraussetzenden) Eingabe zu stützen oder zu ergänzen (Hinweis E 5.3.1990, 89/15/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150086.X04

Im RIS seit

14.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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