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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
AVG §47;Rechtssatz
Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes ist gem § 15 Abs 1 GebG die Urkunde als schriftliches Beweismittel über das Rechtsgeschäft. Soweit die Urkundenerrichtung nicht bereits Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ist (rechtserzeugende Urkunde), kann ein Schriftstück (als Urkunde) nur dann eine Gebührenpflicht auslösen, wenn es Beweis zu machen geeignet ist (Hinweis E 22.4.1985, 84/15/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150040.X01Im RIS seit
14.01.1991