RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1991
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47;
GebG 1957 §15 Abs1;

Rechtssatz

Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes ist gem § 15 Abs 1 GebG die Urkunde als schriftliches Beweismittel über das Rechtsgeschäft. Soweit die Urkundenerrichtung nicht bereits Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ist (rechtserzeugende Urkunde), kann ein Schriftstück (als Urkunde) nur dann eine Gebührenpflicht auslösen, wenn es Beweis zu machen geeignet ist (Hinweis E 22.4.1985, 84/15/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150040.X01

Im RIS seit

14.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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