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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §241 Abs3;Rechtssatz
Fristgebundene Anträge, die nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist gestellt werden, vermögen die mit ihnen verfolgten Rechtswirkungen nicht auszulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150070.X02Im RIS seit
11.07.2001