TE Vfgh Beschluss 2003/11/25 G215/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PG 1965 §41 Abs3
PG 1965 §13a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung des Pensionsgesetzes 1965 betreffend den Pensionssicherungsbeitrag bzw die Valorisierungsbestimmung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Der Antragsteller ist Bundesbeamter des Ruhestandes. Mit seinem beim Verfassungsgerichtshof am 7. Oktober 2003 eingelangten und auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt er §13a sowie §41 Abs3 Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, in der Fassung BGBl. I 119/2002 (im Folgenden: PG 1965), in eventu bloß §13a PG 1965 bzw. bloß §41 Abs3 PG 1965 als verfassungswidrig aufzuheben.

2. §13a PG 1965 regelt den von den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Bundesgesetz zu leistenden Beitrag, §41 leg. cit. die jährliche Anpassung solcher Ruhe- und Versorgungsbezüge.

3. Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, er beziehe als Beamter Bezüge nach dem PG 1965 und sei demnach den Abzügen gemäß §13a PG 1965 sowie der Valorisierungsbestimmung des §41 Abs3 PG 1965 unterworfen. Die Stellung eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG stelle für ihn die einzige Möglichkeit dar, den Abzug des "Pensionssicherungsbeitrages" von seiner Pension sowie die Valorisierung seiner Pension nach den Grundsätzen des ASVG zu verhindern und die Verfassungswidrigkeit der genannten Gesetzesstellen des PG 1965 aufzuzeigen.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Aber nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss VfSlg. 8009/1977 ausgeführt und in seiner späteren Judikatur mehrfach, zB VfSlg. 8148/1977, 8241/1978, 8276/1978 und 8485/1979, bestätigt hat) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, dass dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.

2. Der Verfassungsgerichtshof ist nun der Ansicht, dass dem Antragsteller durch das Begehren eines Feststellungsbescheides ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht.

Meint der Antragsteller zusammenfassend nämlich, dass er - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - von Verfassungs wegen keinen Beitrag nach §13a PG 1965 von dem ihm gebührenden Ruhegenuss zu entrichten und die Ermittlung dieses Ruhegenusses ohne Heranziehung des Anpassungsfaktors gemäß §§108 und 108f ASVG zu erfolgen hätte, so wäre hierüber von der zuständigen Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe sein Anspruch zu Recht besteht. Sein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und er hätte daher Anspruch auf Erlassung eines solchen dienstrechtlichen Feststellungsbescheides (vgl. VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 10.591/1985, 12.096/1989). Der Bescheid, der innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen ist, könnte vom Antragsteller mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwändig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen; die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof böte dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesvorschriften sprechenden Argumente darzulegen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesstellen anzuregen (vgl. VfSlg. 15.927/2000, 16.302/2001).

3. Der Antrag war daher mangels Legitimation des Antragstellers zur Stellung eines (Individual)Antrages zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionssicherungsbeitrag, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G215.2003

Dokumentnummer

JFT_09968875_03G00215_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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