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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Das Fehlen eines Marktes für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bedeutet noch nicht, daß sich für dieses Wirtschaftsgut kein gemeiner Wert ermitteln ließe. Fehlt es an einem Markt, dann muß ein möglicher Käufer unterstellt werden, der an dem Erwerb des Wirtschaftsgutes in seiner konkreten Beschaffenheit mit der vorgesehenen Verwertungsmöglichkeit interessiert und bereit ist, einen angemessenen, dem inneren Wert entsprechenden Preis zu zahlen, mögen auch als Interessenten nur wenige Personen oder gar nur eine Person in Betracht kommen (vgl BFH 29.4.87, 10 R 2/80, BStBl 2, Seite 769).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150001.X01Im RIS seit
14.01.2002