Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1992, 197;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0199 E 24. Jänner 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150045.X01Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009