RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1991
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Norm

GebG 1957 §14 TP15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/05 89/15/0061 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Beibringung von Beilagen über behördlichen Auftrag oder auch nur über behördlichen Wunsch erfolgt, ändert nichts an der Gebührenpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150086.X02

Im RIS seit

14.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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