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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Ein beschränkter Käuferkreis oder selbst eine Monopolstellung eines Kaufinteressenten hindert die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht. Es kann eben nur mit einem diesen Marktverhältnissen entsprechenden Kaufpreis für die wirtschaftliche Einheit gerechnet werden, ungewöhnliche Verhältnisse iSd § 10 Abs 2 dritter Satz BewG liegen nicht vor. Die Marktsituation (Monopol) ist gerade jenen objektiven Momenten zuzurechnen, welche gemäß § 10 Abs 2 erster und zweiter Satz BewG für die Ermittlung des gemeinen Wertes entscheidend sind. (Hinweis E 18.2.1983, 81/17/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150001.X02Im RIS seit
14.01.2002