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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1375;Rechtssatz
Unter einer Vertragsübernahme wird ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem der Vertragspartner auf einen neuen Partner übertragen wird, mit welchem das Schuldverhältnis in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, ohne daß sich an der Identität des betreffenden Vertrages dabei etwas ändert (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß I, achte Auflage, 288; Ertl in Rummel ABGB II, erste Auflage, Randziffer 2 zu § 1406 ABGB; Mader in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, Randziffer 7 zu § 1405 f ABGB; LB; OGH JBl 1982, 599 = HS 13272; HS 11116 ua zuletzt JBl 1990, 717).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150125.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009