RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0125

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1375;
ABGB §1405;
ABGB §1406;
ABGB §1407;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einer Vertragsübernahme wird ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem der Vertragspartner auf einen neuen Partner übertragen wird, mit welchem das Schuldverhältnis in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, ohne daß sich an der Identität des betreffenden Vertrages dabei etwas ändert (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß I, achte Auflage, 288; Ertl in Rummel ABGB II, erste Auflage, Randziffer 2 zu § 1406 ABGB; Mader in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, Randziffer 7 zu § 1405 f ABGB; LB; OGH JBl 1982, 599 = HS 13272; HS 11116 ua zuletzt JBl 1990, 717).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150125.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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