RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §241 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Frist gemäß § 241 Abs 3 BAO handelt es sich um eine Ausschlußfrist, mit deren ungenütztem Verstreichen der entsprechende Erstattungsanspruch erlischt

(Hinweis E 30.11.1964, 1147/64, VwSlg 3189 F/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150070.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten