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10/10 GrundrechteNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Es steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach seinen Bedürfnissen zu gestalten. Eine Verletzung eines Rechtes auf Vertragsfreiheit bzw auf Erwerbsfreiheit ist nicht schon dann gegeben, weil er die aus der gewählten Gestaltung resultierenden steuerlichen Auswirkungen für und gegen sich gelten lassen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987140053.X03Im RIS seit
15.01.1991