RS Vwgh 1991/1/15 87/14/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1991
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1175;
StGG Art6 Abs1;

Rechtssatz

Es steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach seinen Bedürfnissen zu gestalten. Eine Verletzung eines Rechtes auf Vertragsfreiheit bzw auf Erwerbsfreiheit ist nicht schon dann gegeben, weil er die aus der gewählten Gestaltung resultierenden steuerlichen Auswirkungen für und gegen sich gelten lassen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140053.X03

Im RIS seit

15.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten