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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Treten während eines Verfahrens über einen Befreiungsantrag neue Umstände ein, von denen sich der Antragsteller Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens über seinen Befreiungsantrag erhofft, so liegt es an ihm, diese Umstände der Behörde umgehend mitzuteilen. Auch wenn sich im Ermittlungsverfahren (auch ohne entsprechendes Vorbringen des Antragstellers) herausstellt, daß solche neuen Umstände gegeben sind, hat die Behörde bei Erlassung des Bescheides darauf Bedacht zu nehmen. Hat die Behörde aber (dessen ungeachtet oder in Unkenntnis ihres Vorliegens) solche Umstände unberücksichtigt gelassen, so kann die Sache nicht deswegen wieder aufgerollt werden, es sei denn, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG in Betracht kommt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110051.X02Im RIS seit
15.01.1991Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012