RS Vwgh 1991/1/15 90/11/0051

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Treten während eines Verfahrens über einen Befreiungsantrag neue Umstände ein, von denen sich der Antragsteller Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens über seinen Befreiungsantrag erhofft, so liegt es an ihm, diese Umstände der Behörde umgehend mitzuteilen. Auch wenn sich im Ermittlungsverfahren (auch ohne entsprechendes Vorbringen des Antragstellers) herausstellt, daß solche neuen Umstände gegeben sind, hat die Behörde bei Erlassung des Bescheides darauf Bedacht zu nehmen. Hat die Behörde aber (dessen ungeachtet oder in Unkenntnis ihres Vorliegens) solche Umstände unberücksichtigt gelassen, so kann die Sache nicht deswegen wieder aufgerollt werden, es sei denn, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG in Betracht kommt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110051.X02

Im RIS seit

15.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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