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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §17 Abs2;Rechtssatz
Da die Teilung einer Stammsitzliegenschaft unmittelbar - das heißt, sofern es nicht in der Folge auch noch zu einer Vereinigung der geteilten, mit Anteilsrechten verbundenen Stammsitzliegenschaft mit einer fremden Liegenschaft kommt - keinen "Erwerb" des Anteilsrechtes bewirkt, sondern nur eine dahin gehende Veränderung, daß die Anteilsrechte nun nicht mehr (zur Gänze) mit der bisherigen, ungeteilten Liegenschaft verbunden bleiben, und in Anbetracht der Bestimmung des § 39 Abs 1 Tir FlVfLG 1978, daß die Anteilsrechte den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes
zustehen müssen, die Neuverteilung der Anteilsrechte wirtschaftlich zu keiner Änderung und daher auch zu keiner Verbesserung in bezug auf die geteilte Liegenschaft (die Trennstücke) führt, ist § 38 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 nur dann anzuwenden, wenn zumindest eines der Trennstücke zusammen mit den bei diesem verbliebenen Anteilsrechten mit einer anderen Liegenschaft dauernd verbunden wird. Zu einer bloß "sinngemäßen" Anwendung des § 38 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 kommt es in einem solchen Fall deshalb, weil § 38 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 in seiner ursprünglichen Bedeutung für die Absonderung von Anteilsrechten ohne Hinzunahme von Teilen jener Liegenschaft erfolgt, von der abgesondert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989070109.X01Im RIS seit
15.01.1991Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014