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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z1;Rechtssatz
Um ein Urteil über die Gewinnchancen eines Gewerbebetriebes bilden zu können, ist in der Regel ein Beobachtungszeitraum von acht Jahren erforderlich (Hinweis E 22.5.1990, 87/14/0038). Wird die gewerbliche Tätigkeit aber bereits nach kurzer Zeit (hier: 3 Jahre) wieder eingestellt, sodaß keine länger dauernde Beobachtung angestellt werden kann, muß anhand dieses kurzen Zeitraumes eine Beurteilung getroffen werden. Dabei kann zunächst auf jene Umstände zurückgegriffen werden, die schon bei einem kurzen Beobachtungszeitraum für eine Liebhaberei sprechen, wie zB Umsätze, die nicht einmal die AfA decken, oder Fixkosten, die höher als die Einnahmen sind (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140187.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009