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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Begründung des Bescheides (hier: voll bestätigender Bescheid der Berufungsbehörde - Berufungssenat) kann auch durch Verweisung auf die der Partei mitgeteilten Feststellungen des abgabenbehördlichen Prüfers erfolgen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt (hier: Feststellungen laut Niederschrift über die Schlußbesprechung sowie Feststellungen des Prüfers in Äußerungen zu Parteivorbringen im Rechtsmittelverfahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140235.X01Im RIS seit
15.01.1991