Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Das außergewöhnliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit den durch die Dunkelheit und die am Straßenrand befindlichen Gebäude beeinträchtigten Sichtverhältnissen, insbesondere in Ansehung von Verkehrsteilnehmern, die von der Seite (aus einmündenden Verkehrswegen oder aus Hauseinfahrten und Grundstückseinfahrten) auf die Fahrbahn gelangen könnten, sowie in Verbindung mit dem durch Alkoholkonsum jedenfalls herabgesetzten Fahrvermögen bewirkt, daß die Verhältnisse als besonders gefährlich anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110175.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009