RS Vwgh 1991/1/15 87/14/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1991
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
EStG 1972 §23 Z2;
GewStG §7 Z3;

Rechtssatz

Eine Unterbeteiligung an einer GesBR, selbst wenn sie nicht allen Gesellschaftern derselben bekannt sein sollte, ändert nichts an der Stellung als Unterbeteiligte und "verdeckte" Mitunternehmerin, die ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht; dies deshalb, da weder § 23 Z 2 EStG 1972 noch § 7 Z 3 GewStG zwischen "verdeckter" und "offener" Mitunternehmerschaft unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140053.X02

Im RIS seit

15.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten