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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Eine Unterbeteiligung an einer GesBR, selbst wenn sie nicht allen Gesellschaftern derselben bekannt sein sollte, ändert nichts an der Stellung als Unterbeteiligte und "verdeckte" Mitunternehmerin, die ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht; dies deshalb, da weder § 23 Z 2 EStG 1972 noch § 7 Z 3 GewStG zwischen "verdeckter" und "offener" Mitunternehmerschaft unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987140053.X02Im RIS seit
15.01.1991