RS Vwgh 1991/1/15 90/11/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0114 E 20. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über ein Ansuchen um befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes nach § 37 Abs 2 lit b WehrG 1978 ist "Hauptsache" in dem für die Beurteilung der "Identität der Sache" maßgebenden Sinn (zunächst), ob der geltend gemachte Sachverhalt überhaupt als Befreiungsgrund zu werten ist. Wird diese Frage verneint und deshalb der Antrag abgelehnt, so erübrigt sich von vornherein eine Prüfung der Frage, ob eine Befreiung in der begehrten Dauer in Frage gekommen wäre. Dass der Antrag insofern spezifiziert war, erweist sich in einem solchen Fall als belanglos. Wird in der Folge wiederum ein Antrag auf befristete Befreiung gestellt und neuerlich mit jenem Sachverhalt begründet, der bereits im vorangegangenen Verfahren nicht als Befreiungsgrund gewertet wurde, so ist der Umstand, dass der neue Antrag nicht denselben Zeitraum umfasst wie der frühere, ein unerheblicher Nebenumstand (Hinweis auf E 17.2.1981, 1047/80).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110051.X01

Im RIS seit

15.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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