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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Eine Unterbeteiligung mit den Merkmalen einer Mitunternehmerschaft (Beteiligung an den stillen Reserven, somit am Betriebsvermögen, sowie am Gewinn und Verlust) bewirkt, wenn sie den Gesellschaftern der Hauptgesellschaft bekannt ist, eine Mitunternehmerschaft des Unterbeteiligten im Verhältnis zur Hauptgesellschaft (Hinweis E 19.6.1962, 1226/60). Der Unterbeteiligte ist in den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Hauptgesellschaft aufzunehmen. Er ist daher aufgrund seiner Unterbeteiligung am Betriebsvermögen sowie am Gewinn der GesBR als Mitunternehmer anzusehen und bezieht somit iSd § 23 Z 2 EStG 1972 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb über die Höhe der ihm zuzurechnenden Einkünfte ist aufgrund der allen Gesellschaftern bekannten Unterbeteiligung im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der GesBR abzusprechen. Die Berücksichtigung von Lohnaufwendungen für ihn als Betriebsausgaben ist daher nicht möglich. Denn bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist selbst ein allenfalls zivilrechtlich beachtliches Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987140053.X01Im RIS seit
15.01.1991