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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde kann sowohl die Verkehrsunzuverlässigkeit eines Lenkers mit einer anderen bestimmten Tatsache als die Erstbehörde begründen, als auch den Entziehungsgrund insofern auswechseln, als sie etwa die Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzieht, während die Erstbehörde von der mangelnden Eignung ausgegangen ist
(Hinweis E 21.5.86, 86/11/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110171.X01Im RIS seit
19.03.2001