RS Vwgh 1991/1/15 90/11/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde kann sowohl die Verkehrsunzuverlässigkeit eines Lenkers mit einer anderen bestimmten Tatsache als die Erstbehörde begründen, als auch den Entziehungsgrund insofern auswechseln, als sie etwa die Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzieht, während die Erstbehörde von der mangelnden Eignung ausgegangen ist

(Hinweis E 21.5.86, 86/11/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110171.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten