RS Vwgh 1991/1/15 89/14/0105

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Die Belastung vom Kommanditisten mit Beiträgen, die ihnen sodann wieder zugewiesen werden, stellen einen einkommensteuerlich irrelevanten Verrechnungsvorgang dar; auf diese Art und Weise kann ein Gewinnbetrieb nicht "geschaffen" werden. Besteht demnach die Tätigkeit einer KG im wesentlichen (es werden auch Zinsenerträge erzielt) in der Verwaltung eines Appartementhauses, so ist sie insoweit auch nach außen in Erscheinung getreten; werden die entstandenen Kosten nicht von der KG selbst getragen, sondern an die Kommanditisten weiter verrechnet, so kann nicht angenommen werden, daß der Rahmen der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens überschritten wird, sodaß ein gewerblicher Betrieb nicht anzunehmen ist. Ist nämlich eine KG ausschließlich vermögensverwaltend tätig, so ist das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft zu verneinen. Mangels betrieblicher Tätigkeit der KG sind daher weder Veräußerungsgewinne aus den Anteilsverkäufen ("Wohnungsverkäufen") von Kommanditisten bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft noch der außerordentliche Ertrag aus dem Ausscheiden von Vermögen einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140105.X03

Im RIS seit

15.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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