RS Vwgh 1991/1/15 89/07/0109

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §31 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs3 litb;

Rechtssatz

Bei einer Stammsitzliegenschaft machen die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke das wesentliche Element aus; es soll zu ihr stets ein landwirtschaftlicher Betrieb gehören (dies ergibt sich aus der Regelung des § 54 Abs 3 lit b Tir FlVfLG 1978, wo von der Verknüpfung der beiden Begriffe - Stammsitzliegenschaft und landwirtschaftlicher Betrieb, und nur in diesem Sinn ist auch der "bäuerliche" Betrieb zu verstehen - ausgegangen wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989070109.X03

Im RIS seit

15.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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