Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §31 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Stammsitzliegenschaft machen die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke das wesentliche Element aus; es soll zu ihr stets ein landwirtschaftlicher Betrieb gehören (dies ergibt sich aus der Regelung des § 54 Abs 3 lit b Tir FlVfLG 1978, wo von der Verknüpfung der beiden Begriffe - Stammsitzliegenschaft und landwirtschaftlicher Betrieb, und nur in diesem Sinn ist auch der "bäuerliche" Betrieb zu verstehen - ausgegangen wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989070109.X03Im RIS seit
15.01.1991Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014