RS Vwgh 1991/1/15 89/14/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69;
BAO §303;
EStG 1972 §39;
EStG 1972 §45;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch:95/14/0117 E 29. Juli 1997 VwSlg 7201 F/1997 RS 8; 95/14/0117 E 29. Juli 1997 VwSlg 7201 F/1997 RS 7;

Rechtssatz

Gehört ein Vorauszahlungsbescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr dem Rechtsbestand an (die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide sind bereits vor Beschwerdeerhebung ergangen), ist die Beschwerde in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 14.11.1988, 87/15/0025, E 7.6.1989, 88/13/0015). Ist der angefochtene Bescheid wegen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einbringung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand eliminiert worden, so folgt daraus, daß der Bescheid nicht schon vor Beschwerdeerhebung gegenstandslos ist, sodaß insoweit nicht mit Zurückweisung der Beschwerde, sondern mit Einstellung des Verfahren vorzugehen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140270.X01

Im RIS seit

15.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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