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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Hat der Besitzer einer Lenkerberechtigung vor Ablauf ihrer Gültigkeit die Verlängerung der Gültigkeit beantragt, wurde aber bis zum Ablauf der Gültigkeit nicht darüber entschieden, so hat die Behörde, ohne daß es eines weiteren Antrages durch die Partei bedarf, darüber zu entscheiden, ob die Lenkerberechtigung wieder zu erteilen ist
(Hinweis E 21.9.90, 90/11/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110095.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017