RS Vwgh 1991/1/15 90/14/0208

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2 Z4;
EStG 1972 §2 Abs2 Z5;
EStG 1972 §2 Abs3 Z2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
EStG 1972 §47 Abs3;
WTBO;

Rechtssatz

Zur ertragssteuerrechtlichen Beurteilung einer Vereinbarung, laut der ein Wirtschaftstreuhänder und nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhand GmbH dieser die Betreuung seines Kundenstockes solchermaßen überläßt, daß die Betreuung zwar in seinem Namen jedoch auf Rechnung der GmbH erfolgt, um ihm den Erwerb eines Pensionsanspruches in der PVAng nach ASVG und nach Pensionsanfall wieder die Betreuung des Kundenstockes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen, unter dem Gesichtspunkt verdeckter Gewinnausschüttung eines Fremdvergleiches und des Mißbrauchstatbestandes (hier: die Behörde nahm verdeckte Gewinnausschüttung an, sie trennte Außentätigkeit und Innentätigkeit des Wirtschaftstreuhänders; nur letztere erfolgte als Dienstnehmer der GmbH; hiefür sei das vereinbarte Dienstentgelt überhöht und zwar um jenen Betrag - 25 vH - der der für das Einzelunternehmen erbrachten Außentätigkeit zuzurechnen sei). - Zwischen Innentätigkeit und Außentätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders besteht ein so enger Zusammenhang, daß die Tätigkeiten nur einheitlich als Gesamttätigkeit betrachtet und einer Einkunftsart zugerechnet werden dürfen. Maßgeblich dafür, welche dies ist, ist das Überwiegen der Merkmale (hier: 3/4 nichtselbständige Arbeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140208.X01

Im RIS seit

15.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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