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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Rechtssatz
Zur ertragssteuerrechtlichen Beurteilung einer Vereinbarung, laut der ein Wirtschaftstreuhänder und nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhand GmbH dieser die Betreuung seines Kundenstockes solchermaßen überläßt, daß die Betreuung zwar in seinem Namen jedoch auf Rechnung der GmbH erfolgt, um ihm den Erwerb eines Pensionsanspruches in der PVAng nach ASVG und nach Pensionsanfall wieder die Betreuung des Kundenstockes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen, unter dem Gesichtspunkt verdeckter Gewinnausschüttung eines Fremdvergleiches und des Mißbrauchstatbestandes (hier: die Behörde nahm verdeckte Gewinnausschüttung an, sie trennte Außentätigkeit und Innentätigkeit des Wirtschaftstreuhänders; nur letztere erfolgte als Dienstnehmer der GmbH; hiefür sei das vereinbarte Dienstentgelt überhöht und zwar um jenen Betrag - 25 vH - der der für das Einzelunternehmen erbrachten Außentätigkeit zuzurechnen sei). - Zwischen Innentätigkeit und Außentätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders besteht ein so enger Zusammenhang, daß die Tätigkeiten nur einheitlich als Gesamttätigkeit betrachtet und einer Einkunftsart zugerechnet werden dürfen. Maßgeblich dafür, welche dies ist, ist das Überwiegen der Merkmale (hier: 3/4 nichtselbständige Arbeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140208.X01Im RIS seit
15.01.1991