Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Gibt es auf einer Stammsitzliegenschaft, die geteilt werden soll, keinen (leistungsfähigen) landwirtschaftlichen Betrieb mehr, so toleriert § 54 Abs 6 Tir FlVfLG 1978 solche Verhältnisse bis zu einem gewissen Grad. Das bedeutet aber keineswegs, daß die an Teilungen von Stammsitzliegenschaften - da nun einmal Teilungen bewilligungsbedürftig sind - zu stellenden Anforderungen nicht an jenen Grundgedanken ausgerichtet sein dürften, die für das Mitgliedschaftsrecht typischerweise gelten, wie dies auch in § 33 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 zum Ausdruck kommt. Daß dabei auf die gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen ist - die nicht gegen die Landwirtschaft und Forstwirtschaft gerichtet verstanden werden dürfen - und daß keine anderen als "leistungsfähige" landwirtschaftliche (bäuerliche) Betriebe erhalten bzw erzielt werden sollen, ist nur konsequent und sachlich gerechtfertigt, weshalb die diesbezüglichen einfachgesetzlichen Regelungen auch verfassungsgesetzlich unbedenklich erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989070109.X04Im RIS seit
15.01.1991Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014