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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person hat von den im Ermittlungsverfahren festgestellten strafbaren Handlungen auszugehen. Aus diesen ist ein Charakterbild zu gewinnen; nicht notwendig ist die Durchführung eines persönlichen Gespräches zur Charaktererforschung (Hinweis E 25.4.1989, 88/11/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110160.X02Im RIS seit
19.03.2001