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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Die zwischen der Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit ist im Hinblick auf den Umstand, daß während dieser Zeit das Entziehungsverfahren vor den Kraftfahrbehörden und das gerichtliche Strafverfahren anhängig war, von geringer Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110175.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009