RS Vwgh 1991/1/15 90/11/0175

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Die zwischen der Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit ist im Hinblick auf den Umstand, daß während dieser Zeit das Entziehungsverfahren vor den Kraftfahrbehörden und das gerichtliche Strafverfahren anhängig war, von geringer Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110175.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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