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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0275 E 7. November 1989 RS 2Stammrechtssatz
Es entsteht keine Verletzung von Rechten des ASt dadurch, dass sein neuerlicher Antrag auf Befreiung vom Präsenzdienst abgewiesen und nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dadurch hat sich an seiner Rechtsposition, insbesondere an der Möglichkeit, bei geändertem Sachverhalt neuerlich einen Antrag zu stellen, nichts geändert (Hinweis E 4.7.1989, 89/11/0143).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110051.X03Im RIS seit
15.01.1991Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012